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FAQs: Die rechtliche Perspektive der Schnittstelle zwischen Eingliederungshilfe und Hilfe zur Erziehung

Erstellt in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Kepert

1. Wie sind die Hilfen zur Erziehung und die Eingliederungshilfe rechtlich einzuordnen?

Die Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII und die Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII sind Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe. Es handelt sich um Leistungen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz, dem SGB VIII, § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 5 SGB VIII. Ausgerichtet sind diese Leistungen an dem Dreieck „Eltern – Kind – Jugendamt/Freier Träger“. Das SGB VIII ist dabei grundsätzlich stark elternzentriert.

Beide Rechtsbereiche weisen strukturelle Gemeinsamkeiten, aber auch wichtige Unterschiede auf, sie schließen sich grundsätzlich aber nicht gegenseitig aus: Liegen die Bedarfe i.S.d. § 27 SGB VIII und des § 35a SGB VIII vor, sind beide Leistungen zu erbringen, s. hierzu § 35a Abs. 4 SGB VIII. Die jeweils vorliegenden Bedarfe sind insbesondere im Hilfeplanverfahren zu erörtern; festgeschrieben im § 36 Abs. 2 SGB VIII („Feststellung über den Bedarf und die notwendigen Leistungen“).

2. Wo liegen die Gemeinsamkeiten bei den Hilfen zur Erziehung und den Eingliederungshilfen?

Die Leistungen erfolgen zur Verwirklichung des Rechts des jungen Menschen auf Förderung der Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit (§ 1 Abs. 1 SGB VIII). 

Die Leistungen können grundsätzlich nur auf freiwilliger Basis und aufgrund eines Antrag des materiell Anspruchsberechtigten und unter Berücksichtigung des Elterngrundrechts nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geleistet werden.

Gegen den Willen der Personensorgeberechtigten kann die Hilfe nicht geleistet werden. Anders ist dies nur bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung. Durch familiengerichtliche Entscheidung kann den Personensorgeberechtigten gem.  § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB die Inanspruchnahme einer Hilfe auferlegt werden.

Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe lösen i.d.R. ein Hilfeplanverfahren aus. Dort wird festgelegt, welche Hilfe benötigt und passend ist – sich ändernde Hilfebedarfe können in diesem Verfahren prozesshaft betrachtet werden.

3. Was muss bei der Antragsstellung beachtet werden?

Für die Antragstellung besteht kein besonders Formerfordernis, d.h. dass der Antrag nicht schriftlich oder mittels Vordrucks gestellt werden muss. Ausreichend ist ein mündlicher Antrag. Die Antragstellung kann sogar durch schlüssiges bzw. konkludentes Handeln erfolgen. Letzteres ist der Fall, wenn der Anspruchsberechtigte durch nonverbales Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Leistungen erhalten möchte.  

4. Wer ist für die Hilfen zur Erziehung als anspruchsberechtigt definiert?

Hilfe zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII ist sehr stark am Elternrecht auf Pflege und Erziehung nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG orientiert. Anspruchsberechtigt sind daher die Personensorgeberechtigten (also im Regelfall Mutter und Vater), denn die Hilfe dient zur Behebung eines Erziehungsdefizits. Mit den Hilfen zur Erziehung sollen insbesondere die Eltern unterstützt werden, indem Kind und Eltern geholfen wird, sich wieder eigenverantwortlich um ihr Kind zu kümmern.

4.1. Welche Tatbestands- und Kerntatbestandsvoraussetzungen liegen den Hilfen zur Erziehung zugrunde?

Tatbestandsvoraussetzung für das Erhalten einer Hilfe zur Erziehung ist das Vorliegen eines (auch mündlichen oder konkludent gestellten) Antrags der Personensorgeberechtigten.

Kerntatbestandsvoraussetzung ist das Vorliegen eines Erziehungsdefizits im Sinne eines „doppelten Minus“: Ein Ausfall an Erziehungsleistung beim Personensorgeberechtigten (bei Vater und/oder bei der Mutter) muss kausal zu einer Mangellage beim Kind oder Jugendlichen führen. Zudem muss die jeweilige Hilfe (§§ 28 bis 35 SGB VIII bzw. in unbenannter Hilfeart) geeignet und erforderlich sein.

4.2. Was bedeutet eine „geeignet und erforderliche“ Hilfe?

Geeignet ist eine Hilfe, wenn sie objektiv tauglich ist die Zielerreichung zu fördern. Das impliziert, dass das Ziel nicht erreicht werden muss. Wenn die Möglichkeit besteht, dass Teilziele erreicht werden könnten, dann ist dies ausreichend für eine Bewilligung. Lediglich wenn kein entwicklungsfähiges Potenzial vorliegt oder die Entwicklung über lange Zeit stagniert, kann die Geeignetheit in Frage gestellt werden.

Erforderlich ist eine Hilfe dann, wenn kein gleiches geeignetes milderes Mittel im Rahmen der Jugendhilfe vorliegt. Beachtet werden muss in diesem Zusammenhang zudem das sogenannte Untermaßverbot: Notwendig ist die Hilfe zur Erziehung, die zur Bedarfsdeckung erforderlich ist. Es darf nicht eine weniger wirksame, aber kostengünstigere Hilfe geleistet werden (Verbot der Entscheidung nach Kassenlage). Der Staat ist demnach gefordert die Hilfe zu gewähren, die am passendsten für die Leistungsberechtigten ist.

Hinsichtlich der Feststellung der Geeignetheit und Erforderlichkeit kommt dem Jugendamt ein gerichtlich nicht voll überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die Entscheidung über die geeignete und notwendige Hilfe ist das Ergebnis eines i.d.R im Rahmen des Hilfeplanverfahrens erfolgenden kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes/Jugendlichen, der Personensorgeberechtigten und mehrerer Fachkräfte.

Ein Wunsch- und Wahlrecht hinsichtlich der geeigneten und notwendigen Hilfe besteht nicht. Das Wunsch- und Wahlrecht zielt auf die Auswahl des Leistungserbringers durch die Leistungsberechtigten und auf die Ausgestaltung der Hilfe. 

5. Wer ist für die Eingliederungshilfe als anspruchsberechtigt definiert?

Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII dient einem besonderen behinderungsbedingten Bedarf, daher ist das behinderte oder von einer Behinderung bedrohte Kind oder der Jugendliche selbst (und nicht die Erziehungsberechtigten) anspruchsberechtigt.

5.1. Welche Tatbestands- und Kerntatbestandsvoraussetzungen liegen den Eingliederungshilfen zugrunde?

Kerntatbestandsvoraussetzung ist das Vorliegen einer seelischen Behinderung oder einer drohenden seelischen Behinderung. Die Hilfe dient zur Behebung einer damit verbundenen Teilhabebeeinträchtigung oder zur Verhinderung einer mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Teilhabebeeinträchtigung.

Tatbestandsvoraussetzung ist das Vorliegen eines (auch mündlichen oder konkludent gestellten) Antrags des Kindes/Jugendlichen ggf. in gesetzlicher Vertretung durch i.d.R. die Eltern (§ 36 SGB I). Ab Vollendung des 15. Lebensjahres kann der Antrag grundsätzlich durch den Jugendlichen selbst gestellt werden (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 SGB X i.V.m. § 36 SGB I). Zuvor bedarf es mangels Handlungsfähigkeit einer Vertretung bei der Antragstellung.

5.2. Was verbirgt sich hinter dem Begriff der „seelischen Behinderung“?

Bei der seelischen Behinderung i.S.d. § 35a Abs. 1 SGB VIII handelt es sich um einen zweigliedrigen Behinderungsbegriff:

Zunächst muss die seelische Gesundheit des Kindes oder Jugendlichen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen (§ 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII).

Zur Feststellung eines solchen Befundes bedarf es einer Stellungnahme eines in § 35a Abs. 1a SGB VIII genannten Arztes bzw. Psychotherapeuten. Das Jugendamt ist an die Stellungnahme unter Wahrung des in § 20 SGB X enthaltenen Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gebunden.Mit der Vorlage eines solchen Befunds ist jedoch noch keine Behinderung im juristischen Sinne gegeben. Zusätzlich muss kausal infolge des Abweichens der seelischen Gesundheit eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegen (§ 35a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB VIII). Das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung muss seitens des Jugendamts geprüft und festgestellt werden.  

Ausreichend für die Bewilligung eines Antrags ist dabei die Teilhabebeeinträchtigung in einem Lebensbereich (z.B. nur im schulischen Bereich). Erforderlich ist, dass bei dieser Beeinträchtigung eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten wird (z.B. Legasthenie alleine löst zwingend noch keinen jugendhilferechtlichen Anspruch nach § 35a SGB VIII aus. Allerdings kann Legasthenie zu einer Teilhabebeeinträchtigung beim Schulbesuch führen z.B. in Zusammenhang mit Schulabsentismus/Schulverweigerung, sodass die Tatbestandsvoraussetzung der Teilhabebeeinträchtigung gegeben ist. Dann besteht ein Rechtsanspruch auf Hilfe nach § 35a SGB VIII).

5.3. Wie ist definiert, dass eine „seelische Behinderung im Sinne einer mit hoher Wahrscheinlichkeit drohenden Teilhabebeeinträchtigung" vorliegt?

Alternativ zum Vorliegen einer seelischen Behinderung genügt für die Tatbestandserfüllung das Vorliegen einer drohenden seelischen Behinderung. Gem. § 35a Abs. 1 S. 2 SGB VIII ist dies bei einem Kind oder Jugendlichen gegeben, sofern eine Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Hierfür muss eine Teilhabebeeinträchtigung noch nicht vorliegen, sich aber abzeichnen. Auf Basis der ärztlichen Stellungnahme nach § 35a Abs.1a SGB VIII ist durch das Jugendamt prognostisch zu beurteilen, ob sich eine Teilhabebeeinträchtigung mit hoher Wahrscheinlichkeit in Zukunft abzeichnet (z.B. kann sich aufgrund einer festgestellten Legasthenie abzeichnen, dass ein Kind in naher Zukunft ohne jugendhilferechtliche Hilfeleistung die Schule verweigern oder den Halt in der Klassengemeinschaft verlieren könnte).  

6. Was passiert bei Zweifeln am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen?

Gem. § 20 SGB X ist das Jugendamt gesetzlich zur Ermittlung der Tatbestandsvoraussetzungen verpflichtet. Auch besteht für den Anspruchsberechtigten gem. § 60 SGB I eine Mitwirkungsobliegenheit. Insbesondere sind alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistungsgewährung erheblich sind. Bleibt es trotz umfassender Amtsermittlung durch das Jugendamt unklar, ob die Tatbestandsvoraussetzungen gegeben sind, besteht kein Anspruch auf Leistungsbewilligung. 

7. Wo liegen die Unterschiede bei den Hilfen zur Erziehung im Vergleich zu den Eingliederungshilfen im Überblick?

Für die Antragstellung besteht kein besonders Formerfordernis, d.h. dass der Antrag daher nicht schriftlich oder mittels Vordrucks gestellt werden. Ausreichend ist auch ein mündlicher Antrag. Die Antragstellung kann sogar durch schlüssiges bzw. konkludentes Handeln erfolgen. Dies ist der Fall, wenn der Anspruchsberechtigte durch nonverbales Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die Leistungen erhalten möchte.  
 

Hilfe zur ErziehungEingliederungshilfe

Hilfe zur Erziehung basiert sehr stark auf dem Elterngrundrecht nach Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG und dient der Behebung eines Erziehungsdefizits mit dem Ziel der Förderung von Eltern und Kind.

Eingliederungshilfe basiert auf dem Gedanken der gleichberechtigten Teilhabe und dem Ziel eines Ausgleiches einer behinderungsbedingten Teilhabebeeinträchtigung.
Die Leistung nach § 27 SGB VIII ist i.d.R. viel stärker auf den Willen der Eltern hinsichtlich einer Teilhabe des Kindes auszurichten. Bei Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geht es auch um eine Entscheidung über Art und Weise der Teilhabe des Kindes. Das bedeutet, dass die Eltern eines Kindes im Rahmen des fremdnützig zum Wohle des Kindes wahrzunehmenden Elternrechts bestimmen können, in welchem Maße ein Kind am Leben in der Gesellschaft teilhaben soll. Eine weniger an Teilhabe orientierte Erziehung des Kindes kann daher auch aus einem entsprechenden Willen der Eltern resultieren, der grundsätzlich von der Jugendhilfe zu respektieren ist. Der Jugendhilfe kommt kein eigenständiger Erziehungsauftrag zu.Bei § 35a SGB VIII geht es hingegen regelmäßig um die fehlende Fähigkeit des Kindes/Jugendlichen zur Teilhabe aufgrund des Abweichens von der seelischen Gesundheit. Das bedeutet, dass die Teilhabebeeinträchtigung des Kindes nicht auf einem entsprechenden Willen der Eltern beruht, sondern auf einem gesundheitlichen Problem des Kindes oder Jugendlichen.

 

Eine Teilhabebeeinträchtigung aufgrund eines Erziehungsdefizits i.S.d. § 27 SGB VIII weist regelmäßig Unterschiede zur behinderungsbedingten Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 35a SGB VIII auf. So können beispielsweise Schwierigkeiten eines Kindes Kontakt zu Mitschülerinnen und Schülern oder Lehrenden aufzubauen aufgrund einer fehlenden Erziehung durch die Eltern resultieren (z.B. weil die Eltern aufgrund eines Erziehungsausfalls i.S.d. § 27 SGB VIII dem Kind entsprechendes soziales Verhalten nicht vermitteln konnten) oder aber aufgrund eines Abweichens der seelischen Gesundheit (z.B. Autismus) i.S.d. § 35a SGB VIII eintreten.

Allerdings kann auch eine Teilhabebeeinträchtigung i.S.d. § 35a SGB VIII auf einem Erziehungsdefizit beruhen. Es kommt dann eine Gewährung von Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe in Betracht (s. hierzu auch § 35a Abs. 4 SGB VIII)

8. Können Hilfen zur Erziehung parallel zur Eingliederungshilfe gewährt werden?

Das ist rechtlich möglich, wenn für beide Hilfen die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind: Vorliegen eines erzieherischen und eines behinderungsbedingten Bedarfs.  In diesem Fall besteht ein Rechtsanspruch auf beide Hilfen.

9. Welche rechtlichen Schlussfolgerungen lassen sich aus diesen Einordnungen ableiten?

Schulische Beeinträchtigungen lösen primär Eingliederungshilfen (Teilhabebeeinträchtigung an Schule) und keine Hilfen zur Erziehung aus.

Siehe hierzu insbesondere BT-Drs. 12(3771, S. 40 (11.11.1992): „Einer seelischen Behinderung liegt nicht in jedem Fall ein erzieherisches Defizit zugrunde“.

Sofern die Teilhabebeeinträchtigung jedoch aus einem elterlichen Erziehungsdefizit resultiert, kann auch eine Hilfe zur Erziehung zu leisten sein. Voraussetzung hierfür ist, dass die Teilhabebeeinträchtigung kausal durch ein Ausfall an Erziehungsleistung der Personensorgeberechtigten eintritt.

 
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