Landesrechtliche Bestimmungen
In Deutschland ist Bildung Sache der Länder. Geregelt ist dies nach dem Grundgesetz in Art. 30; so liegen die staatlichen Aufgaben und Kompetenzen für die Kultur- und Bildungspolitik in den einzelnen Bundesländern.
Die Zusammenarbeit der Länder wird vor allem über die Kultusministerkonferenz (KMK) organisiert; die Kultusminister der 16 Bundesländer beraten in diesem Gremium über überregionale Fragen der Bildung, über gemeinsame Standards, Lehrpläne, Abschlüsse u.v.m. Rechtsgültig sind diese Vereinbarungen erst nach der Verabschiebung durch die jeweiligen Landesparlamente.
Dadurch betreibt jedes Land seine eigene Schulpolitik; Unterschiede gibt es hinsichtlich inhaltlicher Schwerpunkte, Schultypen, Abschlussprüfungen, der Übergangsgestaltung in die weiterführenden Schule und anderer Themen.
- Nachfolgend können Sie die jeweiligen Schulgesetze der Bundesländer einsehen.
Zahlreiche Bestimmungen des Bundesteilhabegesetzes werden durch Landesgesetze konkretisiert. Dazu hat der Deutsche Verein unter Förderung des Bundesministeriums für Soziales und Arbeit einen Überblick zum Stand der Umsetzung in den einzelnen Bundesländern erstellt:
- Diese Übersicht können Sie unter folgendem Link einsehen.
Schulgesetz der Landesregierung Baden-Württemberg
- Baden-Württembergisches SchulG: einsehbar unter folgendem Link
Schulgesetz der Landesregierung Bremen
- Bremisches Schulgesetz und Bremisches Schulverwaltungsgesetzt: Einsehbar unter folgendem Link
Schulgesetz der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern
- Mecklenburg-Vorpommerisches SchulG - einzusehen unter folgendem Link
Schulgesetz der Landesregierung Niedersachsen
- Niedersächsisches SchulG: einzusehen unter folgendem Link
Schulgesetz der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
- Nordrhein-Westfälisches SchulG: einzusehen unter folgendem Link
Schulgesetz der Landesregierung Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfälzisches SchulG: einsehbar unter folgendem Link
Schulgesetz der Landesregierung Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holsteinisches SchulG - einzusehen unter folgendem Link